Juni 2020

Termin entfällt: Schiesswesen

Am Samstag, 27. Juni 2020 kann von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr im Schießsportzentrum Allmersbach am Weinberg auf 100 m Kugel, lfd. Keiler, Kipphase und Tontauben geschossen werden. Aufsicht haben 3 Personen vom Hegering Backnang.


Jagdhornbläser

Am Freitag, 26. Juni 2020 ab 20:00 Uhr üben die Jagdhornbläser im Schießsportzentrum Allmersbach am Weinberg natürlich unter Einhaltung aller Abstandsregeln.


Termin entfällt: Sommerfest der KJV

Am Samstag, 21. Juni 2020 und Sonntag, 22. Juni 2020 findet auf dem Eschelhof das Sommerfest der Kreisjägervereinigung Backnang statt. Dazu sucht die KJV zahlreiche Mithelfer. Diese können sich bei der stv. KJM Anke Massa unter maru2904(at)t-online.de melden.


Schiesswesen –
Einweisung Schießstandaufsichten

aufgrund der Corona Lockerungen kann nun ein Termin zur Unterweisung auf die neue Trefferanzeige an unserem Schießstand angeboten werden.
Dieser wäre am Samstag, 13. Juni 2020 von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Nach den aktuellen Richtlinien dürfen sich nun 20 Personen zusammen aufhalten. Bei Interesse bitte kurz telefonisch beim komm. Schießobmann Tobias Guhr melden unter der Nummer 015253299307, damit er eine Gruppeneinteilung vornehmen kann.
Weitere Termine werden folgen für diejenigen, die an diesem Termin nicht können.


Termin entfällt: Schiesswesen

Am Samstag, 13. Juni 2020 kann von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr im Schießsportzentrum Allmersbach am Weinberg auf 100 m Kugel, lfd. Keiler, Kipphase und Tontauben geschossen werden. Aufsicht haben 3 Personen vom Hegering Murrhardt.


Termin entfällt: Schiesswesen

Am Mittwoch, 10. Juni 2020 kann von 18:30 Uhr bis 21:30 Uhr im Schießsportzentrum Allmersbach am Weinberg auf 100 m Kugel, lfd. Keiler und Kipphase geschossen werden. Aufsicht haben 2 Personen vom Hegering Weissacher Tal (Th. Blessing, M. Flathau).


Der Landesjagdverband informiert:
Überblick über aktuelle Regelungen rund um die Jagd

Stand: 9. Juni 2020

I. Grundsätzliche Regelungen

Auszug aus der Corona-VO:

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 nur alleine oder in einer Gruppe mit Angehörigen von bis zu zwei Haushalten oder mit bis zu zehn Personen gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

(2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als zwanzig nicht verwandte Personen bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 verboten.

Achtung: Für die jagdliche Ausbildung und die Ausbildung und Prüfung von Jagdgebrauchshunden gelten gesonderte Regelungen (siehe unten)

Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden werden bis zum Ablauf des 31. August 2020 untersagt.

Nicht private Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen dürfen ab dem 1. Juni mit bis zu 100 Teilnehmenden stattfinden. Dafür müssen die Veranstalter ein Hygienekonzept erarbeiten, das auf Verlangen vorgelegt werden muss. Zu dieser Veranstaltungsart gehören etwa Konzerte, Theater, kleinere Festivals mit Sitzplätzen, Vortragsveranstaltungen, Kino, Veranstaltungen von Vereinen, Parteien, Unternehmen wie Betriebsversammlungen oder Aktionärsversammlungen oder Behörden, Examens- und Abschlussveranstaltungen. Das heißt, zum 1. Juni können Kultureinrichtungen und Kinos mit festen Sitzplätzen für bis zu 100 Teilnehmende wieder öffnen. Hierzu wird zeitnah noch eine gesonderte Verordnung erlassen, die Fragen zu Hygienevorschriften und Abstandsregeln beinhaltet.

Für die Jagdausübung bedeutet das:

Einzeljagd ist zulässig, ggf. in Begleitung einer weiteren Person, die nicht aus der eigenen häuslichen Gemeinschaft stammt.

Regelung gilt grundsätzlich auch für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Jagdausübung, also z.B. Bergen von Wild, Nachsuchen, soweit dies den öffentlichen Raum betrifft.

Für das verbandliche Geschehen bedeutet das:

Jagdliche Vereinsveranstaltungen sind in dem o.g. eingeschränkten Umfang ab 10.6.2020 wieder möglich, also z.B. Vorstandssitzungen oder Hegeringversammlungen.

Bläserabende: Sonderregelungen für Jagdhornbläser gibt es nicht.
Blasinstrumente gelten als „Virenschleudern“.
Entsprechende Untersuchungen dazu sind im Gang.
Deshalb gibt es in der Corona-VO zum Betrieb von Musikschulen und Musikunterrricht nach wie vor Restriktionen für Bläser:

https://km-bw.de/Notverkuendung+Musikschulen+und+Jugendkunstschulen.

Der Blasmusikverband Baden-Württemberg e.V. hat aktuell Regelungen veröffentlicht, die einen Übungsbetrieb mit Auflagen ermöglicht. Diese Regelungen müssten auch für den Übungsbetrieb von Jagdhornbläsergruppen gelten.

Von den unter I. genannten Regelungen sind die jagdliche Ausbildung und die Jägerprüfung nicht betroffen. Die dafür geltenden Regelungen sind unten dargestellt.

II. Jägerausbildung

In der Neufassung von § 4 CoronaVO sind Bildungseinrichtungen jeglicher Art nicht mehr bei den Einrichtungen aufgeführt, deren Betrieb dort für den Publikumsverkehr ausdrücklich untersagt wird. Unter Beachtung der in § 4 Absatz 3 Sätze 2 und 3 CoronaVO sowie der Grundsätze des Infektionsschutzes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 1 Abs. 4 CoronaVO ist der Ausbildungsbetrieb an jagdlichen Ausbildungsstätten wieder zulässig.

Das bedeutet:

1. Es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen einzuhalten, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind; die Gruppengrößen sind hieran auszurichten; von den Vorgaben des Mindestabstands sind nur solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist,

2. der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsende und die Pausen sollen insbesondere durch eine zeitliche Staffelung so organisiert werden, dass das Abstandsgebot nach Nummer 1 und eine Trennung von Schülergruppen eingehalten werden können,

3. die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssen

a) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden,

b) alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet werden,

4. die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen, Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Möglichkeit mehrmals täglich, mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel gereinigt werden.

5. Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht und Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.

Unter Beachtung dieser Vorgaben sind auch praktische Unterweisungen im Ausbildungsrevier außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege (öffentlicher Raum) zulässig.

III. Jägerprüfungen

Unter Beachtung der Vorgaben zur Jägerausbildung (II.) und zur Nutzung von Schießstätten (IV.) ist ab dem 2. Juni auch die Durchführung von Jägerprüfungen gestattet. Die Prüfungsstelle beim Landesjagdverband arbeitet deshalb mit Hochdruck an der Vorbereitung der Jägerprüfung im Juli. Es werden den Prüfungskommissionen und den Prüflingen rechtzeitig Hinweise für die Durchführung unter Beachtung von Hygienevorschriften zugehen.

IV. Nutzung der Schießstätten, auch im Rahmen der jagdlichen Ausbildung

Nach der Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten (Corona-Verordnung Sportstätten – CoronaVO Sportstätten) vom 20. Mai 2020 in der ab dem 2. Juni 2020 geltenden Fassung dürfen offene und geschlossenen Schießstätten betrieben werden. Die in § 1 Absatz 2 CoronaVO Sportstätten genannten Grundsätze des Infektionsschutzes sind Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs. Insbesondere ist demnach bei Schießübungen zu beachten:

1. Während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten muss ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden (ausgenommen zu Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder, Geschwister und deren Nachkommen, Personen, die dem eigenen Haushalt angehören); ein Training von Situationen, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt;

2. Das Training ist so zu gestalten, dass eine Fläche von mindestens 10 Quadratmetern pro Person zur Verfügung steht.

3. Die benutzten Geräte (Waffen) müssen nach jeder Benutzung sorgfältig gereinigt oder desinfiziert werden.

4. Kontakte außerhalb der Trainings- und Übungszeiten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken; Ansammlungen im Eingangsbereich sind untersagt; die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von mindestens 1,5 Metern zu Personen ist zu gewährleisten (ausgenommen zu Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder, Geschwister und deren Nachkommen, Personen, die dem eigenen Haushalt angehören); falls Toiletten die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen.

5. Die Nutzerinnen und Nutzer müssen sich bereits außerhalb der Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 umziehen; Umkleiden und Sanitärräume, insbesondere Duschräume, bleiben mit Ausnahme der Toiletten geschlossen.

6. Die Einrichtung muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygiene-und Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssen

a) ausreichende Schutzabstände bei der Nutzung von Verkehrswegen

sichergestellt werden,

b) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden, und es muss

c) in allen Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 für eine ausreichende Belüftung gesorgt werden.

7. Der Betreiber hat für jede Trainings- und Übungsmaßnahme eine Person zu bestimmen, die für die Einhaltung der genannten Regeln verantwortlich ist.

8. Der Betreiber hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgenden Daten bei den Nutzerinnen und Nutzern zu erheben und zu speichern, sofern die Daten nicht bereits vorliegen:

a) Name und Vorname der Nutzerin oder des Nutzers,

b) Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs, und

c) Telefonnummer oder Adresse der Nutzerin oder des Nutzers. Die Nutzerinnen und Nutzer dürfen die Schießstätte nur besuchen, wenn sie die Daten nach Satz 1 dem Betreiber vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind vom Betreiber vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb der Sportanlage oder Sportstätte notwendig sind, insbesondere Sekretariat und Toiletten.

V. Jagdhundeausbildung und –prüfung

Die Hundeausbildung und -prüfung ist nach den Maßgaben des § 1 Absatz 2 CoronaVO Sportstätten grundsätzlich möglich.

Es gelten die Einschränkungen für den öffentlichen Raum nach § 3 CoronaVO weiter.

Das bedeutet, dass Übungseinheiten zur Jagdhundeausbildung im Revier außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege stattfinden können, sofern mehr als 10 Personen daran beteiligt sind.

Die Auflagen Nr. 1. bis 8, die oben unter IV. Schießstätten aufgezählt sind, gelten auch für die Hundearbeit in Gruppen.


Termin entfällt: Hegering Murrhardt

Stammtisch am Dienstag, 2. Juni 2020 um 19:00 Uhr im Gasthaus „Waldeck“ in Siebenknie.


Wir begrüßen

Dr. Daniela Eminger aus Beilstein, Sebastian Frey aus Urbach und Reinhard Grab aus Leutenbach.