Jagd- und Schonzeiten in Baden-Württemberg
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 22 Abs. 4 BJagdG
(Schutz der für die Aufzucht der Jungtiere notwendigen Elterntiere bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere.)
Alle hier nicht aufgeführten Wildarten genießen ganzjährige Schonzeit.
Liste zur Ansicht gibt es in der DVO JWMG >hier< und beim LJV >hier<
Alle Angaben ohne Gewähr!